Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung 7. und 8. März 2020 in Darmstadt |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 12 Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesverband |
Beschlossen am: | 08.03.2020 |
Basierend auf: | SA1: Satzung der GRÜNEN JUGEND Hessen |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Hessen
Beschlusstext
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hessen (GJH).
(2) Die GRÜNE JUGEND Hessen ist als selbstständige Vereinigung die politische
Jugendorganisation von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen. Die GJH organisiert ihre
Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
Satzung und Programm der GJH dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht
widersprechen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Wiesbaden. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt
sich auf das Land Hessen.
(4) Die GJH ist der anerkannte Jugendverband des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes
(GJ) in Hessen.
§2 Aufgaben Der Landesverband der GRÜNE JUGEND Hessen stellt sich folgende
Aufgaben:
- innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/DIE
GRÜNEN für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen
Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend dem Grundsatzprogramm und der
Beschlüsse zu artikulieren und zu vertreten,
- politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen,
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Landesebene zu knüpfen und
eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und
internationaler Ebene zu Solidarität zwischen Menschen verschiedener
Nationalitäten, Weltanschauungen, sexueller Orientierungen und Religionen
beizutragen,
- die Interessen der Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten,
- die Kreis- und Ortsgruppen in Ihrer Arbeit zu unterstützen,
- eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und anderen Jugendinitiativen
anzustreben und diese zu unterstützen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNE JUGEND Hessen kann jede natürliche Person bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres werden, die in Hessen Ihren Wohnsitz,
Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der
GRÜNE JUGEND Hessen bekennt und nicht Mitglied einer anderen Partei als Bündnis
90/DIE GRÜNEN oder einer politischen Jugendorganisation einer anderen Partei
ist.
(2) Bis zur Vollendung des Höchstalters, das zur Mitgliedschaft der GRÜNE JUGEND
Hessen berechtigt, ist jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen
automatisch Mitglied in der GRÜNE JUGEND Hessen. Ein Widerruf ist möglich und
muss gegenüber dem Landesvorstand von Bündnis 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt
werden.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden, dieser wird durch die Satzung des
GRÜNE JUGEND Bundesverbandes geregelt.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und
positiver Entscheidung des Landesvorstandes über diesen Antrag erworben. Gegen
jede Zurückweisung oder Annahme eines Aufnahmeantrages kann bei der
Landesmitgliederversammlung oder dem Landesbeirat Einspruch erhoben werden. Das
hiervon am nächsten tagenden Gremium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und
Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNE JUGEND Hessen
zu bekleiden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt bzw. Eintritt in eine andere
Partei oder deren politischer Jugendorganisation, Ausschluss oder mit der
Vollendung des 30. Lebensjahres.
(7) Der Landesvorstand ist darüber hinaus berechtigt, unbekannt verzogene
Mitglieder zu streichen, wenn mindestens drei Briefsendungen an den Absender
zurückgeschickt wurden, die GRÜNE JUGEND Hessen die neue Adresse nicht ermitteln
konnte und seit der letzten erfolgreichen Zustellung mindestens sechs Monate
vergangen sind, in denen das Mitglied keine neue Anschrift mitgeteilt hat. Teilt
das gestrichene Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Anschrift mit, so
erfolgt die Wiederaufnahme, ohne dass die Möglichkeit der Zurückweisung des
Antrags nach § 3 (3) der Satzung besteht, sofern die Voraussetzungen des § 3 (1)
weiterhin erfüllt sind.
(8) Der Landesvorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten
dem Verband nachhaltig geschadet haben, ein Ausschlussverfahren einzuleiten.
Wenn Mitglieder an den Landesvorstand herantreten, weil ein Mitglied durch sein
Verhalten dem Verband nachhaltig geschadet hat, hat der Landesvorstand sich
damit zu befassen. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht nach
Anhörung des Landesvorstands und des betroffenen Mitglieds. Gegen einen
Ausschluss kann ein Mitglied Widerspruch bei der Landesmitgliederversammlung
oder dem Landesbeirat einlegen.
§4 Gliederung und Aufbau
(1) Der Landesverband gliedert sich in Orts- und Kreisverbände.
(2) Pro Kreis, Gemeinde oder Ort kann es nur einen anerkannten Jugendverband
geben.
(3) Orts-, und Kreisverbände müssen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
(4) Neue Ortsverbände müssen auf Vorschlag des Kreisverbands vom Landesverband
anerkannt werden. Ortsverbände sind Untergruppen des jeweiligen Kreisverbandes
und haben diesem Rechenschaft abzulegen. Dieser muss die gesamten Berichte des
Kreises gesammelt an die Landesebene weitergeben
(5) Der Landesverband hat folgende Organe:
- Landesmitgliederversammlung
- Landesbeirat
- Landesvorstand
- Landesschiedsgericht
(6) Alle Ämter des geschäftsführenden Landesvorstands, bestehend aus den
Sprecher*innen, politische*r Geschäftsführer*in sowie Schatzmeister*in und
frauen*politischer Sprecherin*, werden unter Berücksichtigung einer Genderquote
mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter- und Trans*-Personen besetzt. Die
Genderquote muss zusätzlich für den Vorstand als Ganzes erfüllt sein und gilt
für alle Ämter des Landesverbandes. Des Weiteren gilt bei der Besetzung der
Ämter das Frauenstatut von Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
§5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste Organ der GRÜNE JUGEND
Hessen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine Landesmitgliederversammlung
von mindestens 30 Mitgliedern, sowie vom Landesbeirat oder einem Drittel der
anerkannten Kreisverbände beantragt werden. In dringenden Fällen kann der
Landesvorstand ebenso wie 30 Mitglieder, sowie ein LaBei oder ein Drittel der
Kreisverbände, eine Landesmitgliederversammlung unter verkürzter Ladungsfrist
einberufen. Die verkürzte Ladungsfrist beträgt 7 Kalendertage. Die Dringlichkeit
ist zu begründen und wird zu Beginn der LMV durch die Versammlung bestätigt.
Sofern die LMV die Dringlichkeit nicht bestätigt, findet die LMV nicht statt.
Auf einer solchen Sonder-LMV sind nur Anträge zulässig, deren Aufschiebungen
nicht zur nächsten regulären LMV möglich sind.
(3) Die Landesmitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit
des Landesverbandes,
- legt den Haushalt fest,
- beschließt über das Programm,
- beschließt über eingebrachte Anträge,
- wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen,
- wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr. Diese dürfen dem
Landesvorstand nicht angehören und haben der Landesmitgliederversammlung
einen Kassenbericht vorzulegen,
- beschließt und ändert die Satzung,
- wählt das Landesschiedsgericht,
- wählt die Delegierten für den Parteirat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in
Hessen,
- wählt die Ersatzdelegierten für den Frauenrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN,
- wählt die*den weitere*n Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss des
GRÜNE JUGEND Bundesverbandes,
- wählt Delegierte für den Länderrat nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung des Bundesverbandes.
(4) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
eingeladen worden ist.
(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung (GO).
(6) Inhaltliche Anträge müssen fünf Tage vor Beginn der
Landesmitgliederversammlung der Landesgeschäftsstelle vorliegen. Später
eingebrachte Anträgen können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Die Dringlichkeit wird von der Versammlung mit einer einfachen Mehrheit
festgestellt. Fristen für Änderungsanträge regelt die Geschäftsordnung.
§6 Landesbeirat
(1) Der Landesbeirat (LaBei) ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den
Landesmitgliederversammlungen. Er befindet in diesem Zeitraum über die laufende
Arbeit der Organisation. Der Landesbeirat ist nicht befugt, Beschlüsse einer
Landesmitgliederversammlung aufzuheben, noch darf er Entscheidungen treffen, die
den Beschlüssen einer Landesmitgliederversammlung widersprechen.
(2) Der Landesbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist bei
ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Delegierten
anwesend sind. Die Ladungsfrist beträgt 21 Kalendertage. Er fällt Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit. Das Nähere regelt seine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern der
Kreisverbände sowie des Landesvorstandes. Der Delegiertenschlüssel lautet wie
folgt:
- Zwei Personen pro Kreisverband.
- Zwei Personen ernennt der Landesvorstand.
(4) Der Landesbeirat ist berechtigt eine Landesmitgliederversammlung zu
beantragen.
(5) Der LaBei gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (GO).
(6) Der LaBei wird turnusgemäß durch den LaVo eingeladen. Der LaBei tagt
mindestens zwei- und höchstens sechsmal jährlich. Auf Antrag von einem Viertel
der anerkannten Kreisverbände ist eine Sitzung einzuberufen.
§7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (LaVo) führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er
vertritt den Landesverband nach außen und gegenüber der Partei Bündnis 90/DIE
GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, der*m politischen
Geschäftsführer*in, einer*m Schatzmeister*in, einer Frauen*politischen
Sprecherin* und drei Beisitzer*innen zusammen. Weiter wird ein*e
queerpolitische*r Sprecher*in aus der Mitte des Vorstandes ernannt.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen ab einem Gegenstandswert von 200€ von
mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands nach §7 Abs. 6
gemeinschaftlich abgegeben werden.
(3) Vom Vorstand werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
- Organisation.
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
- innerverbandlicher Kontakt, unter anderem in Form von Landesvorstands-
Kreisvorstandstreffen.
- Vertretung gegenüber anderen Verbänden.
- Vertretung innerhalb der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
Ein Mitglied des Landesvorstands wird von den Mitgliedern des Landesvorstands
aus ihrer Mitte heraus als queerpolitische*r Sprecher*in vorgeschlagen. Die LMV
stimmt über diesen Vorschlag ab. Die*der Landeschatzmeister*in ist mit
ihrem*seinem Amt automatisch für den Bundesfinanzausschuss (BuFiA) delegiert,
die Frauen*politische Sprecherin* übernimmt das Amt der Delegierten zum
Frauenrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die*der Schatzmeister*in und die
Frauenpolitische Sprecherin verfügen zudem über die Berechtigung Personen zu dem
Bundesfinanzausschuss der GRÜNE JUGEND und dem Frauenrat von Bündnis 90/DIE
GRÜNEN zu delegieren sofern die Ersatzdelegierten nicht verfügbar sind. Eine
weitere Person für den BuFiA muss von der LMV auf ein Jahr gewählt werden. Bei
den beiden Delegierten für den BuFiA muss die Frauenquote eingehalten werden.
Der Vorstand ist berechtigt Aufgaben an Mitglieder und Angestellte mit deren
Zustimmung zu delegieren. Im Falle des Delegierens bestimmter Aufgabenbereiche
ist der Vorstand weiterhin alleine rechenschaftspflichtig.
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für ein Jahr von der
Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine
Nachwahl durchgeführt wurde. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des
Landesvorstandes können von der Landesmitgliederversammlung insgesamt oder
einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag mit der
Einladung zur Landesmitgliederversammlung verschickt wird. Das Amt der
Frauenpolitischen Sprecherin wird von einer FIT-Person besetzt.
(5) Der Landesvorstand hat zu jeder LMV einen Rechenschaftsbericht vorzulegen,
aus dem die Arbeit der*des Schatzmeister*in und der Frauen*politischen
Sprecherin* gesondert hervorgehen muss. Zusätzlich hat die*der Schatzmeister*in
auf einer Mitgliederversammlung am Ende des Geschäftsjahres eine Planung des
Haushalts für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
(6) Der Landesvorstand wählt die nach Satzung des Rings Politischer Jugend (RPJ)
vorgesehene Anzahl an Delegierten für die Mitgliederversammlung des RPJ.
(7) Der LaVo gibt sich eine eigene GO. Diese regelt die Arbeit des
geschäftsführenden Landesvorstandes (Sprecher*innen, politische*r
Geschäftsführer*in, Schatzmeister*in, frauenpolitische Sprecherin) und wird von
diesem mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Der Landesvorstand veröffentlicht
seine Geschäftsordnung unmittelbar nachdem diese beschlossen wurde.
§8 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht (LSG) wird alle zwei Jahre durch die LMV gewählt.
(2) Es setzt sich aus jeweils drei Personen und Ihren jeweiligen
Stellvertreter*innen zusammen.
(3) Das LSG gibt sich eine eigene GO.
(4) Die Mitglieder des LSG dürfen kein gewähltes Amt innerhalb der GJH oder
Ihrer Untergliederungen bekleiden.
§9 Landesfinanzausschuss
Der Landesfinanzausschuss (LaFiA) berät die GRÜNE JUGEND Hessen in ihren
Finanzfragen. Er ist zuständig für alle das Verhältnis zwischen Landesverband
und Kreisverbänden berührende Finanzangelegenheiten. Auf Antrag des
Landesvorstandes kann dieser vorläufig einen Nachtragshaushalt beraten und
beschließen.
(1) Der Landesfinanzausschuss setzt sich zusammen aus:
- der*dem Landesschatzmeister*in.
- je einer*einem Vertreter*in pro Kreisverband, in der Regel der*die
Kreisschatzmeister*in.
(2) Der Landesfinanzausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die*der
Landesschatzmeister*in lädt mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen
ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(3) Der Landesfinanzausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
§10 Mitgliederzeitschrift
(1) Die Mitgliederzeitschrift erscheint bis zu vier Mal jährlich, entweder im
Print oder online. Entsprechende Mittel sind im Haushalt vorzusehen.
(2) Die Redaktion besteht aus zwei direkt gewählten Chefredakteur*innen und vier
Redakteur*innen. Zusätzlich bestimmt der Landesvorstand ein Redaktionsmitglied
aus seiner Mitte.
(3) Die direkt gewählten Redaktionsmitglieder werden von der
Landesmitgliederversammlung in der zweiten Jahreshälfte für zwei Jahre gewählt.
Bei einem Rücktritt ist auf der nächsten Landesmitgliederversammlung
nachzuwählen.
(4) Die entsendeten Mitglieder werden nach jeder Wahl des Landesvorstandes aus
dessen Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Vorstand ernannt. Bei frühzeitigem
Ausscheiden ernennt der Vorstand ein neues Redaktionsmitglied.
§11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen sind offen, sie sind jedoch auf Antrag eines
Mitglieds der jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen. Der Vorstand wird
immer geheim gewählt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so reicht im darauffolgenden Wahlgang die einfache
Mehrheit.
(1a) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Delegierten sowie Ersatz-
Delegierten zum Länderrat werden per Zustimmungsblockwahl für ein Jahr gewählt.
Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerber*innen zur Wahl stehen
und kann jeder*m Bewerber*in höchstens eine Stimme geben, sich enthalten oder
Nein stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei relevanter
Stimmengleichheit unter den Bewerber*innen findet zwischen diesen beiden ein
zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los. Plätze für Frauen, Inter-
und Transpersonen werden gesondert von den zu vergebenen offenen Plätzen auf
zwei unterschiedlichen Stimmzetteln gewählt. Die Versammlung kann vor Beginn des
ersten Wahlgangs mit satzungsändernder Mehrheit ein abweichendes Wahlverfahren
beschließen, insbesondere, dass nur gewählt ist, wer ein bestimmtes Quorum
erreicht.
(1b)Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hessen. Außerdem sind
sowohl die Schampusredaktion, der Landesfinanzrat, die Arbeitskreise, die
Frauen* Vollversammlung, der Migrationsrat als auch die Kreisverbände
antragsberechtigt. Letztere Gremien beschließen die zustellenden Anträge auf den
jeweiligen Sitzungen. Um dies gewährleisten zu können, geben sich die Gremien
eine Geschäftsordnung, welche die Geschäfte nach innen regelt. Diese muss der
Landesgeschäftsstelle vorgelegt werden und vom Landesvorstand bestätigt werden.
(2) Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung nur mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Die Änderungen werden zur
Abstimmung freigegeben, wenn die Änderung der Satzung mit Tagesordnung der
Einladung bekannt gegeben wurden und mit einer Frist von 14 Tagen vorliegen.
Während der Landesmitgliederversammlung sind lediglich Änderungsanträge zu
fristgerecht eingegangenen satzungsändernden Anträgen nicht aber neue
satzungsändernde Anträge zulässig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11a Übergangsbestimmung
Der im Frühjahr 2020 gewählte Vorstand bleibt abweichend von § 7 (4) der Satzung
der GJH ein halbes Jahr im Amt.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
Landesmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Partei Bündnis 90/DIE
GRÜNEN in Hessen mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu
verwenden.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(2) Die Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung am Tage nach der
Landesmitgliederversammlung in Wetzlar am 26.10.2019 in Kraft.
Begründung
Stand: 08.03.2020