Veranstaltung: | Landesbeirat 30. Juni in Wabern |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2 Formalia |
Antragsteller*in: | Landesmitgliederversammlung (dort beschlossen am: 06.11.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 31.05.2024, 12:01 |
WO: Wahlordnung (dauerhaft)
Antragstext
Wahlordnung
§ 1 Wahlrecht
Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hessen haben passives und aktives Wahlrecht.
§ 2 Personenwahlen
- Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
- Vor der Wahl wird eine Zählkommission von der Versammlung in offener
Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen
durch.
- Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar
erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu
wählenden Person.
- Ungültige Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet und aus
diesem Grund nicht in die Berechnung des Quorums einbezogen.
§ 3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
- Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r
Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. So kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in gestimmt werden, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein”
abgelehnt werden oder mit “Enthaltung” gestimmt werden.
- Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen
(Quorum) erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt
worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.
- Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1.
Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber
doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich
ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang. Es
dürfen nur Menschen kandidieren, die auch am 1. Wahlgang teilgenommen
haben.
Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
- Sollten auch im 2. Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum
dritten Wahlgang.
Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze
zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem
2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in,
die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.
Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
- Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein,
wird das Verfahren neu eröffnet. Die Kandidat*innen aus dem 3. Wahlgang
sind abgelehnt und dürfen nicht mehr kandidieren.
- Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche
Mehrheit erhalten, so bleibt die zu wählende Position offen.
§ 4 Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in
- Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder
Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als
die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der
Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur
die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang
teilgenommen hat.
- Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr Ja als Nein-
Stimmen erhält.
- Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit
einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle
Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird,
bleibt die zu wählende Position offen.
§ 5 Wahlen in gleiche Ämter
- Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie
Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein”
oder “Enthaltung” gestimmt wird.
- Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
- Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je
nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder genauso viele
Bewerber*innen wie Ämter (§4).
- Quotierte Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt
werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen
die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses
für die quotierten Plätze erfolgt sein.
§ 6 Wahl des Landesvorstands
- Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge
gewählt: Sprecher*in (FINTA*-Platz), Sprecher*in (offener Platz),
politische*r Geschäftsführer*in (FINTA*-/offener Platz), Schatzmeister*in
(FINTA*-offener Platz), FINTA*politische Sprecher*in (FINTA*-Platz),
vielfaltspolitische*r Sprecher*in (offener Platz), ein*e bzw. kein*e
Beisitzer*in (FINTA*-Platz), ein*e bzw. zwei Beisitzer*innen (offene
Plätze).
- Der Landesvorstand wird auf der Herbst-Landesmitgliederversammlung eines
jeden Jahres auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die
Landesmitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten
turnusgemäßen Wahl des gesamten Landesvorstandes.
§ 7 Wahl der Delegation zum Länderrat
- Nach § 9 Abs. 2 der Bundessatzung wählt die GRÜNE JUGEND Hessen eine
bestimmte Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens eine
Person aus dem Landesvorstand delegiert und aus dessen Reihen bestimmt
wird.
- Die Wahl der Delegierten erfolgt in Blockwahl. Die von der
Landesmitgliederversammlung zu wählenden Delegierten sowie
Ersatzdelegierten zum Länderrat werden per Zustimmungsblockwahl für ein
Jahr gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Bewerber*innen zur Wahl stehen und kann jeder*m Bewerber*in höchstens eine
Stimme geben, sich enthalten oder Nein stimmen. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Bei relevanter Stimmengleichheit unter den
Bewerber*innen findet zwischen diesen beiden ein zweiter Wahlgang statt,
danach entscheidet das Los. Plätze für FINTA*-Personen werden gesondert
von den zu vergebenen offenen Plätzen auf separaten Stimmzetteln gewählt.
Die Versammlung kann vor Beginn des Wahlgang die Einführung eines Quorums
mit absoluter Mehrheit beschließen. Der Ablauf ist ansonsten analog zu §
3.
- Für den Fall, dass die Delegiertenzahl nach der Wahl verringert wird, so
werden diejenigen Delegierten zu Ersatzdelegierten, die bei der Wahl die
wenigsten Stimmen erhalten haben.
Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die
Ersatzdelegierten mit den höchsten Stimmenzahlen automatisch ordentliche
Delegierte. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.
§ 8 Votenvergabe
- Die GRÜNE JUGEND Hessen kann auf ihren Landesmitgliederversammlungen Voten
vergeben, um so ihre politische Unterstützung für Einzelpersonen in
Aufstellungsverfahren zu signalisieren.
- Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute
Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Andernfalls wird kein Votum
vergeben. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so gilt
§ 3.
Dauerhaft beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Hessen am 06.11.2021 in Frankfurt am Main und gilt ab dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung.