Veranstaltung: | Landesbeirat 30. Juni in Wabern |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 2 Formalia |
Antragsteller*in: | Landesbeirat (dort beschlossen am: 10.07.2022) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 31.05.2024, 12:00 |
GO: Geschäftsordnung (dauerhaft)
Antragstext
Geschäftsordnung zu Landesbeiräten
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsordnung des Landesbeirats (kurz LaBei) enthält ergänzende
Regelungen zu der Satzung der GRÜNE JUGEND Hessen. Sie regelt den Ablauf des
Landesbeirats.
§ 2 Öffentlichkeit
Der Landesbeirat tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann
die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird
mit 2/3-Mehrheit des Landesbeirats in offener Abstimmung entschieden. In
dringlichen Fällen kann der Landesvorstand oder das Präsidium die
Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang kann jedes anwesende
Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit des
Landesbeirats in offener Abstimmung entschieden. Über den Ausschluss einzelner
Personen, die nicht Mitglied sind, ist in begründeten Einzelfällen auf dieselbe
Vorgehensweise zu befassen.
§ 3 Präsidium
- Der Landesbeirat wählt zu Beginn ein Präsidium, welches vom Landesvorstand
vorgeschlagen wird.
- In das Präsidium müssen mindestens zur Hälfte FINTA*-Personen gewählt
werden. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener Abstimmung mit
einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter
Mehrheit vorgenommen werden.
- Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit,
führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
Das Präsidium kann für die Protokollführung und für die Durchführung der
Wahlen Helfer*innen bestimmen, die der Landesbeirat in offener Abstimmung
mit einfacher Mehrheit bestätigen muss.
- Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen,
dass das Recht von FINTA* auf die Hälfte der Redebeiträge gewährleistet,
gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten. Nach dem letzten
Beitrag von FINTA*-Personen kann die Diskussion auf Antrag durch ein
FINTA*-Votum weitergeführt werden.
- Das Präsidium schlägt der Versammlung bei entsprechenden
Tagesordnungspunkten (kurz TOPs) eine Anzahl von Debattenbeiträgen vor.
Meldungen zu Debattenbeiträgen können zu Beginn und während des jeweiligen
TOPs eingeworfen werden. Es gibt zwei verschiedene Einwürfe, eine Urne ist
für Redebeiträge von FINTA*-Personen und eine Urne ist für Redebeiträge
von allen Personen vorbestimmt. Anschließend werden die Debattenbeiträge
abwechselnd gelost, wobei aus dem Einwurf der FINTA*-Personen zuerst
gezogen wird.
- Inhaltliche Fragen sind nur schriftlich zu stellen und unverzüglich unter
Angabe von Name, Kreisverband sowie der Geschlechtsangabe beim Präsidium
einzureichen.
- Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen dem Präsidium angehören.
- Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf des
Landesbeirats Sorge und kann Personen, die den Fortgang des Landesbeirats
erheblich und auf Dauer stören, aus dem Landesbeirat ausschließen.
§ 4 Beschlussfähigkeit
- Der Landesbeirat ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde
und mindestens 20% der Delegierten anwesend sind. Die FINTA*-Quote der
Delegierten muss einhalten werden.
- Der Landesbeirat wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes
festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der
teilnehmenden stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Diese Zahl
ermittelt sich aus der Anzahl der Delegierten, die sich bis zum Zeitpunkt
der Feststellung angemeldet und in die Teilnehmer*innenliste eingetragen
haben.
- Das Präsidium hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen
die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort
anwesenden Delegierten den Versammlungsraum betreten können.
- Stellt das Präsidium die Beschlussunfähigkeit fest, ist der Landesbeirat
unverzüglich zu beenden bzw. bis zum nächsten Tag zu unterbrechen. Nicht
behandelte Anträge werden auf die nächste Landesmitgliederversammlung bzw.
den nächsten Landesbeirat vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen
entscheidet vorab der Landesvorstand.
§ 5 Tagesordnung
- Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zum Landesbeirat
beigefügt.
- Über die Tagesordnung entscheidet der Landesbeirat zu Beginn der
Versammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, im Vorfeld oder während des Landesbeirats
Änderungen an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen die absolute
Mehrheit des Landesbeirats in offener Abstimmung.
§ 6 Rederecht
- Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder. Das Wort wird vom Präsidium
erteilt. Das Präsidium kann dem Landesbeirat eine Begrenzung der Anzahl
der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat das Präsidium das
Recht zur Wortentziehung.
- Personen, die nicht Mitglied sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit
einfacher Mehrheit der Landesmitgliederversammlung in offener Abstimmung
das Rederecht gewährt werden.
- Der Landesvorstand kann Personen (unabhängig ob Mitglied oder nicht), als
Gastredner*innen oder für Grußworte das Wort erteilen. Sofern sich dagegen
Widerspruch erhebt, entscheidet der Landesbeirat mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung, ob die Personen reden dürfen.
§ 7 Redezeiten
Es gelten folgende Redezeiten:
- Einbringung von Anträgen: 3 Minuten
- Einbringung Satzungsänderungsanträge: 3 Minuten
- Einbringung Änderungsantrag und Gegenrede Änderungsantrag: 2 Minuten
- Offene Debatte: 3 Minuten
- Gegenrede Antrag: 3 Minuten
- Gastrede: 6 Minuten
- GO-Antrag und Gegenrede GO-Antrag: 1 Minute
- Bewerbung: 3 Minuten
- Beantwortung Fragen: Pro Frage 1 Minute, aufaddiert
Abweichungen der genannten Zeiten sowie weitere Redezeiten können vom Präsidium
vorgeschlagen werden. Sofern sich Widerspruch erhebt, entscheidet der
Landesbeirat mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag
zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden
Händen an.
- Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind
Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf Ende der Debatte,
- Antrag auf geheime Abstimmung,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Auszeit (Pause),
- Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
- Antrag auf eine FINTA*-Forum
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Antrag auf Aufhebung der Änderungsantragsfrist für einen bestimmten
Antrag.
- Die Antragsteller*innen begründen ihren*seinen Antrag. Danach wird eine
Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen. Enthaltungen sind nicht möglich.
- Bei einem GO-Antrag auf geheime Abstimmung reicht es, wenn 10% der
anwesenden Delegierten mit „Ja“ votieren. Bei Anträgen, die FINTA*-
Personen betreffen, haben nur diese Personen das Recht, abzustimmen.
- Bei einem GO-Antrag auf Einberufung eines FINTA*-Forums dürfen nur FINTA*-
Personen abstimmen. Es reicht eine Zustimmung von 10% der anwesenden
Delegierten.
§ 9 Abstimmungen
- Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
- Auf Antrag einer*s Delegierten kann eine Abstimmung geheim stattfinden,
wenn 10% der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dem Antrag
zustimmen.
- Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung der GRÜNEN
JUGEND Hessen sinngemäß, welche eine LMV mit absoluter Mehrheit in offener
Abstimmung beschließt und ändert.
- Abstimmungen können schriftlich, offen, über ein Onlinetool digital oder
per Televoting stattfinden. Bei einer Abstimmung die mithilfe eines
Onlinetools oder per Televoting stattfindet, wird zu Beginn des
Landesbeirats eine Probeabstimmung abgehalten, bei der das System von
allen Delegierten ausgetestet wird und mögliche Probleme behoben werden
können.
- Nach dem Landesbeirat werden alle Abstimmungsergebnisse gespeichert und
gemäß der Satzung archiviert.
§ 10 Wahlen
- Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.
- Im Anschluss an die Vorstellungen werden maximal vier Fragen (quotiert)
zugelassen.
- Bei digitalen Landesbeiräten benötigen Wahlen im Nachgang die Bestätigung
per Brief- oder Urnenwahl. Hierzu hat der Landesvorstand zum LaBei ein
Verfahren vorzulegen und beim LaBei in offener Abstimmung abzustimmen.
§ 11 Anträge
- Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der
Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der
Einladung zugeleitet werden können, spätestens jedoch mit Ende der
Antragsfrist.
- Die Antragsberechtigung ist in der Satzung geregelt.
- Anträge werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Anträge müssen in gendergerechter Form gestellt werden, das heißt, es
müssen stets alle Geschlechter im Antragstext berücksichtigt werden.
- Es besteht eine Antragsfrist von 5 Tagen. Änderungsanträge müssen
spätestens am Tag des Landesbeirats um 0:00 Uhr vorliegen.
- Nach Ende der Antragsfrist besteht die Möglichkeit, jederzeit, auch
während des laufenden Landesbeirats, Dringlichkeitsanträge zu stellen.
Diese müssen vor Beginn der Debatte von der Versammlung als dringlich
bestätigt werden. Hierbei gibt es eine Pro- und eine Kontrarede à zwei
Minuten. Sofern die Dringlichkeit nicht angenommen wird, wird der Antrag
nach Absprache mit den Antragssteller*innen bei der nächsten
Landesmitgliederversammlung oder beim nächsten Landesbeirat erneut in
gleicher Fassung gestellt. Wenn die Dringlichkeit bestätigt ist, wird der
Antrag nach allen fristgerecht eingereichten Anträgen debattiert.
Änderungsanträge sind hierbei bis zum Beginn des TOPs, in dem der Antrag
debattiert wird, möglich.
- Änderungsanträge können von den Antragssteller*innen übernommen oder
modifiziert übernommen werden. In diesem Fall hat jedes anwesende Mitglied
das Recht, eine offene Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte
Übernahme zu verlangen.
§ 12 Rückholanträge
Beschlüsse des Landesbeirats können auf Antrag eines stimmberechtigten
Delegierten mit nächst höherer Mehrheit der anwesenden Delegierten aufgehoben
werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Diese Geschäftsordnung wird durch einen Landesbeirat mit absoluter
Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen, geändert oder aufgehoben.
- Sie tritt mit Beschlussfassung durch den Landesbeirat am 10.07.2022 in
Darmstadt in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung.